PartyPass

1. Ausgangssituation - Hintergrund Anlass des Projektes

Eine Änderung im Personalausweisgesetz seit 01.11.2010

§ 1 Ausweispflicht, Ausweisrecht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufzuhalten. Sie müssen
ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.
Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Achtung:
Wird die Gesetzesänderung von Veranstaltern korrekt angewandt, bedeutet dies, das die bisher bei Veranstaltungen geübte Praxis, Personalausweise von Minderjährigen während des Besuchs einer Veranstaltung als Pfand zu hinterlegen, bzw. die Kopie des Ausweises anzufertigen und diese zu hinterlegen, ein Gesetzesverstoß ist.
Aus dieser Gesetzesänderung ergeben sich für Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren maßgebliche Einschränkungen bezüglich des Besuches von Festen und Veranstaltungen.

2. Einschränkungen für Jugendliche

  • Veranstalter können den Jugendschutz (Überprüfung des Alters beim Einlass in eine Veranstaltung) nicht mehr wie im Jugendschutzgesetz § 5 gefordert umsetzen.
  • Mögliche Lösungen, wie die Einbehaltung des Schülerausweises oder ähnlicher Ausweise zur Alterskontrolle sind in der Praxis unzureichend und schwierig, da diese oft nicht mit Lichtbild ausgestattet sind.

3. Folgen der Einschränkungen

  • Schülerausweise als Zutrittskontrolle bergen die Gefahr einer von der Jugend weit verbreitete Praxis in sich, nämlich die Anpassung des Alters im Ausweis durch den Jugendlichen selbst. Hierbei handelt es sich um eine Straftat/Urkundenfälschung, die rechtliche Folgen für den Jugendlichen nach sich zieht.
  • Veranstalter umgehen die Schwierigkeit der Alterskontrolle, indem sie in Veranstaltungen keinen Zutritt für unter 18-Jährige mehr zulassen
  • Jugendliche Veranstaltungsbesucher erfahren eine Ausgrenzung von kultureller Teilhabe
  • Jugendliche Veranstaltungsbesucher feiern separat, erfahren hierdurch aber nicht nur eine Ausgrenzung von Veranstaltungen sondern auch eine Gefährdung: es erfolgt bei selbstorganisierten Veranstaltungen von Jugendlichen meist keine Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bzgl. Sperrzeiten/ Alkoholkonsum

4. PartyPass: Die Lösung für den Jugendschutz

4.1 Entstehung/ Umsetzung

Logo PartypassDer PartyPass wurde im Landkreis Biberach "erfunden" und wird bereits seit Juli 2011 eingesetzt. Es handelt sich um einen Ausweis mit den persönlichen Daten des Inhabers, der – wie früher der Personalausweis – an der Eingangskontrolle der Veranstaltung abgegeben werden muss. Es erfolgt ein Abgleich mit dem mitgeführten Personalausweis. Der Veranstalter behält so den Überblick über die anwesenden Minderjährigen bei seiner Veranstaltung und kann diese beim Erreichen der Zeitgrenzen zum Verlassen der Veranstaltung auffordern. Kombiniert mit farbigen Bändern am Handgelenk zur Alterskontrolle bietet der PartyPass ein hohes Maß an Sicherheit in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes. Zusätzlich kann der Veranstalter gleich bei der Eingangskontrolle mit den farbigen Bändchen gemäß der gesetzlichen Vorgaben festlegen welche Altersgruppe welche Alkoholika konsumieren darf. Werden die Bändchen abgenommen verlieren sie ihre Gültigkeit.

4.2 Anwendung/Zielgruppe

Schon im Vorfeld einer Veranstaltung empfiehlt die gestattende Behörde dem Veranstalter den PartyPass als Instrument zur Umsetzung des Jugendschutzes einzusetzen. Die Veranstalter bewerben und vermerken auf den Flyern oder auf Facebook schon im Vorfeld ihrer Veranstaltung "Einlass für unter 18-Jährige nur mit dem PartyPass".

Der PartyPass kann im Internet unter der Adresse www.partypass.de (kostenlos) von jedem heruntergeladen, ein Bild eingefügt und selbst ausgedruckt werden. Die Einlasskontrolle bei der Veranstaltung vergleicht die Daten auf dem PartyPass mit denen des amtlichen Ausweises. Wenn er falsch ausgefüllt ist, wird der PartyPass einbehalten, vernichtet und der Zugang verwehrt.
Die Veranstalter können den PartyPass auf der Grundlage des Hausrechts problemlos nutzen: Sie können z. B. für Minderjährige (ab 16 Jahren) den PartyPass verpflichtend einfordern. Wer keinen hat, kann ein Formular (download im Internet) an der Einlasskontrolle ausfüllen. In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" akzeptieren die PartyPass-Nutzer, dass der Pass einbehalten und vernichtet werden darf. Zurückbleibende PartyPässe werden (wie bisher die Personalausweise) an die Bürgermeisterämter weitergegeben, die die Eltern informieren.

4.3 Netzwerk

Das Projekt PartyPass entstand und verbreitete sich im Netzwerk Neue Festkultur. In diesem Netzwerk sind inzwischen über 16 Landkreise beteiligt, welche sich für eine neue Festkultur im Land Baden Württemberg einsetzen. In diesem Netzwerk entstanden und entstehen neue Projekte zu Umsetzung des Jugendschutzes. Die neue Festkultur hat sich nachfolgendes Zitat auf die Fahnen geschrieben, "Stetig wachsender Konsum ist nicht das Maß der Dinge. Vor allem der Konsum von Alkohol darf nicht alleiniger Sinn und Inhalt eines Festes sein. Deshalb brauchen wir kreative Festinhalte, Begegnungsmöglichkeiten und auch Selbstverpflichtungen zur Festgestaltung, die über den gesetzlich geforderten Jugendschutz hinausgehen. Diese Selbstverpflichtungen müssen großräumig gelten und in den wesentlichen Punkten einheitlich gestaltet sein, um eine nachhaltige Verbesserung unserer Festkultur erzielen zu können…"(aus Leitlinien Netzwerk Neue Festkultur 2009).

4.4 Weiterentwicklung

Nachdem jetzt inzwischen viele Landkreise und Städte in Baden Württemberg neu auch aus dem angrenzendem Bayern unsere Idee umsetzen und der PartyPass aus der Praxis nicht mehr wegzudenken ist, denken wir natürlich über eine Weiterentwicklung nach. Es gibt verschiedene Ideen, über die Iniziierung einer Chip-Karte mit Belohungssystem bis zu einer App mit virtuellem PartyPass. Das PartyPass Team arbeitet an einer von allen Beteiligten akzeptierten Lösung. Denn nur eine hohe Akzeptanz gewährleistete bisher die Umsetzung in der Praxis.

5. Was haben wir erreicht?

Unser Ziel, minderjährigen Jugendliche (Altersgruppe 16 – 18 Jährige)n die Teilhabe an Veranstaltungen zu ermöglichen ist mit dem PartyPass gelungen. somit wurde einer Ausgrenzung dieser Altersgruppe vorgebeugt. Der PartyPass ist die ideale Lösung für alle Veranstalter von Festen ganz gleich welcher Größenordnung um den Jugendschutz zu gewährleisten und Jugendliche unter 18 Jahren mitfeiern zu lassen. Wichtig ist jedoch vor der Einführung alle an der Umsetzung Beteilig-ten zu informieren und die aktive Beteiligung einzufordern. Nur dann kann eine Akzeptanz und eine problemlose Umsetzung gewährleistet werden. Der Erfolg gibt uns recht, schon über 80.000 PartyPässe wurden seit der Einführung im Sommer 2010 heruntergeladen.

Welche Laufzeit hat das Projekt?: 
bis zu 2 Jahre
mehr als zwei Jahre (aber befristet)
Dauerangebot
Wie lange ist die Finanzierung des Projektes gesichert?: 
offen
bis zu zwei Jahre
dauerhaft
Wird das Projekt in seiner Qualität und Zielerreichung überprüft und bewertet bzw. evaluiert?: 
ja
geplant
nein