Schulen - Ohmgymnasium -Schulverordnung zu Alkohol und Drogen bei Schulveranstaltungen

Um zu einer einheitlichen Vorgehensweise aller Lehrkräfte zu kommen, erarbeiteten Vertreter der Schülermitverantwortung, Mitglieder des Elternbeirats sowie Lehrkräfte des Ohm-Gymnasiums folgende Regelungen:



Rauschmittel bei Schulveranstaltungen



Die Regelungen hinsichtlich Besitz und Konsum von Rauschmitteln bei Schulveranstaltungen basieren auf Art. 56 (4) BayEUG sowie § 133 GSO. Außerdem sind die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), hier besonders die Paragraphen 4 und 9, zu beachten. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:



1. Grundsätzliches Verbot von Besitz und Konsum illegaler Drogen und Rauschmittel bei Schulveranstaltungen.



2. Verbot von Besitz und Konsum von Alkohol für die Unter- und Mittelstufe einschließlich der 10. Jgst. Bei Schulveranstaltungen.



3. Verbot von Besitz und Konsum von Alkohol bei jahrgangsübergreifenden Schulveranstaltungen, wenn Unter- und / oder Mittelstufe beteiligt ist / sind (KV-Fahrt, Chorfahrt, usw.).



4. Schülerinnen und Schüler der Oberstufe haben sich so zu verhalten, dass gemäß Art. 56 (4) BayEUG „die Aufgabe der Schule erfüllt“ wird. Sie „haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule“ stören könnte. Dies betrifft besonders den Umgang mit Alkohol.



5. Verstöße gegen diese Regelungen werden durch angemessene Sanktionen geahndet, u. U. auch durch Rückfahrt bzw. Rückholung durch Eltern auf eigene Kosten mit anschließender Teilnahme am schulischen Unterricht.



6. Von Eltern / Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder von zu Hause keine alkoholischen Getränke und andere Rauschmittel zu Schulveranstaltungen mitbringen.





Handelt es sich dabei um: 
Verhaltensprävention
Verhältnisprävention
Verhaltens- und Verhältnisprävention
Welches ist die Zielgruppe?: 
Multiplikatoren
Kinder
Jugendliche
Erwachsene
Andere
Wenn Andere bitte benennen: 
Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte
Ist die Maßnahme unter dem Aspekt der Flächenwirkung in Ihrer Kommune (bei Landkreisen in den kreisangehörigen Gemeinden): 
flächendeckend
teilweise flächendeckend
eher punktuell in ausgewählten Einrichtungen (bzw. Kommunen)
sonstiges:
Wann wurde mit der Maßnahme begonnen?: 
vor 2000
2000 bis 2002
nach 2002
Welche Laufzeit hat die Maßnahme?: 
Dauerangebot
Bis zu zwei Jahren
Mehr als zwei Jahre
Wie lange ist die Finanzierung der Maßnahme gesichert?: 
Dauerhaft
Offen
Jahre:
Wird die Maßnahme dokumentiert?: 
ja
nein
Wird die Maßnahme evaluiert?: 
Selbstevaluation wurde durchgeführt
Fremdevaluation wurde durchgeführt
Evaluation ist geplant
Keine Evaluation
Hat die Maßnahme eine geschlechtsspezifische Ausrichtung?: 
ja
nein
Gibt es in der Maßnahme eine interkommunale Kooperation?: 
ja
nein
Gibt es in der Maßnahme eine überregionale Kooperation?: 
ja
nein
Welche Methoden und Materialien werden eingesetzt?: 
Selbst entwickelte Methoden und Instrumente
Von Dritten entwickelten Methoden und Instrumente
Beides
Sind diese evaluiert?: 
ja
nein